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"Rechtsphilosophie im 20. Jahrhundert"
Herbert Lionel Adolphus Hart:
Der Begriff des Rechts
bearbeitet von K. Gellert
"Wenn wir einen Augenblick innehalten und die Struktur betrachten,
...; haben wir hier eindeutig das Herz eines jeden Rechtssystems und ein höchst
machtvolles Instrument, um sehr viele Probleme zu analysieren, die den Juristen und den
Politologen bisher in Verlegenheit gebracht haben."
Hart "The Concept of Law"
Grundlegendes
Hart hat seine Gedanken zum Rechtsbegriff abschließend in seinem Buch
"The Concept of Law" niedergelegt. Die Erörterung bereitet jedoch erhebliche
Schwierigkeiten, da er eine Unmenge Stoff behandelt, die nach nicht leicht durchschaubaren
Gesichtspunkten geordnet sind. Die Einleitung seines Werkes besteht aus Ausführungen
über die Möglichkeit der Definition des Rechts, anschließend entwickelt er eine eigene
Strukturtheorie der Rechtsregeln und des Rechts. Diese Strukturtheorie wird danach in
erweitertem Umfang noch einmal systematisch dargestellt. Dem folgt eine Prüfung der
Verhältnisse von Recht zu Gerechtigkeit und von Recht zu Moral. Der Schluß besteht aus
einer Darstellung des Völkerrechts mit Beziehung zu seiner Theorie.
Hood Phillips bezeichnete Harts "Concept of Law" als ein
"originales Werk konstruktiver Kritik", das erst studiert werden kann, wenn man
Aristoteles, Austin, Kelsen, die Amerikanischen Rechtsrealisten, die Naturphilosophen und
andere gelesen hat.
Deshalb soll die nachstehende Arbeit ohne Anspruch auf Vollständigkeit
und richtiger Interpretation als Versuch einer Darstellung angesehen werden.
Die ersten kurzen Erläuterungen über Harts Verständnis des
Verhältnisses von Recht und Moral sind notwendig, um seine Stellung im Rahmen der
positivistischen Rechtstheorie zu erkennen und dienen dem Verständnis von Harts
Strukturanalyse des Rechts. Danach liegt es nahe, auf diese Struktur des positiven Rechts
einzugehen. Da Hart ständig in seinem Werk "The Concept of Law" Probleme der
Rechtsbegriffslehre erörtert, ist eine abschließende Darstellung der Rechtsbegriffslehre
in Verbindung mit der Strukturtheorie des Rechts erforderlich.
Recht und Moral
Hart vertritt den Rechtsbegriff der positivistischen Rechtstheorie. Die
Rechtsauffassung des Rechtspositivismus läuft auf die These hinaus, daß es keine
notwendige Verbindung gibt zwischen Recht und Moral oder zwischen Recht, wie es ist, und
Recht, wie es sein soll.
Worin bestehen die Grundzüge der positivistischen Rechtstheorie?
Grundsätzlich muß man zwischen der materialen Rechtstheorie und der positivistischen
Rechtstheorie unterscheiden. Die materiale Rechtstheorie ist primär darauf ausgerichtet,
einer Rechtsdogmatik ein einigermaßen gesichertes Kernstück zu bieten oder die Arbeit
der Gerichte usw. zu fördern. Die positivistische Rechtstheorie beschränkt sich auf die
Untersuchung des Rechts in logischer und soziologischer Hinsicht. Der Rechtspositivismus
begreift das Recht als allgemeines soziales Phänomen der verschiedensten Gesellschaften.
Zur Festsetzung des Justum ist die materiale Rechtstheorie auf Bewertungen angewiesen,
wohingegen die positivistische Rechtstheorie für Strukturanalyse Wertfreiheit anstrebt.
Trennung von Recht und Moral in der positivistischen
Rechtstheorie
Die einzelnen Richtungen der positivistischen Rechtstheorie stimmen im Grundsatz
überein. Danach ist Recht nur das positive Recht und alles positive Recht ist Recht.
Die Positivität des Rechts besteht dabei für alle Theorien in empirisch
feststellbaren Tatsachen, wobei die soziologische Rechtstheorie sie hauptsächlich
in der Befolgung und Anwendung, die psychologische Rechtstheorie in der Anerkennung
und die analytische in der Setzung der Vorschriften. Da das Recht lediglich nach
äußeren, formalen Merkmalen bestimmt wird, ist der moralische, gerechte Inhalt einer
Vorschrift für ihren Rechtscharakter ohne Bedeutung. Recht ist alles positive Recht, ohne
Rücksicht, ob es inhaltlich mit einer Moral (die eine vorgegebene Normenordnung
darstellt) übereinstimmt. Diese Trennung von Recht und einer vorgegebenen Normenordnung
bedeutet gewöhnlich die Unabhängigkeit des Rechtsbegriffs von der absoluten Richtigkeit
und Verbindlichkeit, die die traditionelle Rechtsphilosophie mit ihm verbindet. Diese
positivistische Rechtsauffassung steht der herkömmlichen Rechtsphilosophie gegenüber,
wonach Recht prinzipiell das richtige und verbindliche Recht gemeint ist.
Verbindung von Recht und Moral in der positivistischen
Rechtstheorie
Die positivistische Rechtstheorie identifiziert das Recht mit dem
positiven Recht, wobei die einzelnen Theorien die Positivität des Rechts in jeweils
anderen Tatsachen sehen, sei es in seiner Befolgung, Anwendung, Anerkennung oder Setzung.
Trotz der begrifflichen Trennung von Recht und Moral, so stellt Hart fest, werden die
tatsächlichen Einflüsse nicht geleugnet. Er stellt fest, daß zu allen Zeiten die
Rechtsentwicklung von der konventionellen Moral sozialer Gruppen und von moralischen
Vorstellungen einzelner beeinflußt wurden. Für Hart bleiben jedoch die Fragen der
Vereinbarkeit absolut gültiger Werte mit dem positivistischen Rechtsbegriff, der
möglichen moralischen Mindestanforderungen an das Recht, sowie die Frage ob alle
Wertungen die nicht im positiven Recht vorgesehen sind bei der Rechtsauslegung
ausgeschlossen sind, offen. Hart hält die Anerkennung überpositiver Werte für vereinbar
mit seiner positivistischen Rechtsauffassung. Austin z.B. geht in seiner Rechtstheorie
streng empirisch vor und weist jede Bezugnahme auf überpositive Werte konsequent zurück.
Dies zeigt sich besonders an seiner Umdeutung des wertgebundenen Rechtsbegriffs Pflicht in
einen Inbegriff empirischer Fakten. Außerhalb seiner Rechtstheorie lehrte Austin wie sein
Lehrer Bentham die Erkennbarkeit allgemeingültiger moralischer Grundsätze. Austin
kennzeichnet diese Grundsätze als Befehle Gottes, die aus dem Prinzip der Nützlichkeit
ableitbar sind. Hart schließt im Gegensatz zu Kelsen oder den Skandinavischen Realisten
die Möglichkeit der objektiven Erkennbarkeit absoluter Werte nicht generell aus. Hart
hält eine notwendige Übereinstimmung von Recht und Moral trotz begrifflicher Trennung im
positivistischen Rechtsbegriff gegeben. Zum einen gibt es eine Übereinstimmung, die sich
aus der Allgemeinheit der Rechtsregeln ergibt. Hart stellt fest, daß sich Rechtsregeln
nicht an einen einzelnen richten, sondern an eine Personenmehrheit, sowie daß diese nicht
einzelne Handlungen sondern Verhaltensweisen normieren. Dieses Merkmal der Rechtsregeln
stellt eine gewisse Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, der ein
wesentlicher Teil des Gerechtigkeitsbegriffs und damit auch der Moral ist. Die zweite
Übereinstimmung findet Hart in dem Mindestinhalt des Naturrechts. Dieser Mindestinhalt
besteht für Hart aus der Verletzlichkeit des Menschen, der approximativen (ungefähren)
Gleichheit, dem begrenzten Altruismus, der Begrenztheit der Mittel und der begrenzten
Willensstärke des Menschen. Aus der Verletzlichkeit ergibt sich für Recht und
Sittlichkeit die Beschränkung des Gebrauchs der Gewalt. Aus der ungefähren Gleichheit
ergibt sich ein System der wechselseitigen Unterlassungen und Kompromisse. Das Recht ist
wie die Moral ein soziales Arrangement für den Fortbestand der menschlichen physischen
Existenz. Die Begrenztheit der Mittel verursacht Achtung und Schutz des Eigentum in Moral
und Recht. Da die begrenzte Willensstärke des Menschen auf Dauer die freiwillige
Befolgung der Rechtsvorschriften verhindert, sind Sanktionen erforderlich, die im
Moralischen wie auch im Rechtlichen existieren.
Harts Rechtsprinzipien stehen also in enger Beziehung zu den Prinzipien
der Moral. Diese sind aber nicht wie in den Naturrechtslehren absolut gültige, sondern
lediglich von einer Gesellschaft tatsächlich anerkannte Verhaltensrichtlinie, und das
Recht ist nicht aus ihnen entstanden, sondern besteht neben ihnen. Hart unternimmt mit
diesen Darstellungen auch eine inhaltliche Bestimmung des Rechts, aber er macht nicht den
Rechtscharakter der einzelnen Regeln von ihrem Inhalt abhängig wie die Naturrechtslehre,
sondern er verdeutlicht, daß eine Rechtsordnung nicht bestehen kann, wenn sie nicht unter
anderem Regeln eines bestimmten Inhalts aufweist. Schließlich ergibt sich aus Harts
Mindestinhalt aus der menschlichen Natur, dies ist aber nach Hart ein Sein, ein
tatsächliches Bestehen der Regel.
Zusammenfassend kann man also sagen, daß durch die begriffliche
Trennung der Moral von dem Recht, die verschiedenen Rechtstheorien, in juristischer und
philosophischer Hinsicht, positivistische Rechtsauffassungen vertreten. Die
Rechtsauffassungen nach Hart ist mit der Anerkennung überpositiver Werte, mit
inhaltlichen Mindestanforderungen an das positive Recht und mit einer Ablehnung der
Begriffsjurisprudenz (auf die ich hier nicht eingegangen bin) vereinbar.
Die
Struktur des positiven Rechts
Hart beschreibt weiter, wie er sich die Struktur des in dieser Weise
verstandenen Rechts vorstellt. Für Hart besteht das Recht aus allgemeinen Regeln und
nicht aus Gerichtsentscheidungen. Hart kennt zwei grundlegend verschiedene Arten von
Regeln. Das System einer Rechtsordnung konstruiert er aus Primär- und Sekundärregeln. Er
entwickelt seine Lehre von den Regelarten im Zusammenhang mit der Kritik der Austinschen
Imperativtheorie. Nach der Darstellung dieser Kritik soll die Struktur einer
systemunabhängigen Primärregel dargestellt werden, die das Modell für die Struktur
einer Rechtsordnung bildet.
Imperativtheorie
und RechtsregeI
Hart stellt die Imperativtheorie Austins in typisierter Form dar, die
das Charakteristische dieser Theorie hervortreten lassen soll. Austin beschreibt eine
Rechtsregel als einen mit einer Zwangsdrohung verbundenen Befehl eines Souveräns. Dieser
"Zwangsbefehl" - wie Hart es nennt - ist durch die Ausübung von Autorität
gekennzeichnet. Hart meint, daß man Rechtsregeln nur mit beträchtlichen Einschränkungen
als Zwangsbefehle verstehen kann. Nach seiner Beschreibung regeln Rechtsvorschriften im
Gegensatz zu Zwangsbefehlen allgemein bestimmte Verhaltensweisen für eine allgemeine
Personengruppe. Aus dieser Allgemeinheit der Rechtsregeln ergibt sich weiterhin die
Besonderheit, daß diese Rechtsregeln den Betroffenen nicht mitgeteilt werden müssen.
Weiterhin sind die Rechtsregeln durch einen Dauercharakter gekennzeichnet, was bei den
Zwangsbefehlen nur bei Annahme eines allgemeinen Glaubens an die fortdauernde
Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Sanktion möglich wäre. Austin bezeichnet die
überwiegende Befolgung der meisten Rechtsregeln als gewohnheitsmäßigen Gehorsam
gegenüber dem Souverän. Deshalb bezeichnet Hart die schematisiert wiedergegebene
Auffassung Austins als "allgemeinen Zwangsbefehl einer Person, der allgemein gehorcht
wird".
Neben diesen Besonderheiten des Rechts denen durch die Modifikation des
Befehlsbegriffs Rechnung getragen werden kann, gibt es für Hart drei weitere
Besonderheiten, die mit der Imperativtheorie nicht vereinbar sind, und zwar die
Selbstbindung des Gesetzgebers, das Gewohnheitsrecht und die Verschiedenartigkeit der
Rechtsregeln.
Die Selbstbindung des Gesetzgebers ist nach Hart nur dann mit dem
Begriff des Zwangsbefehls vereinbar, wenn man zwischen dem Gesetzgeber in seiner
offiziellen Eigenschaft als Person und in seiner privaten Eigenschaft unterscheidet. Nach
Hart ist dies aber nur möglich, wenn man die Existenz machtübertragender Rechtsregeln
annimmt, die dann aber nicht mehr als Befehle aufgefaßt werden können.
Auch das Gewohnheitsrecht ist mit dem Austinschen Rechtsbegriff des
Zwangsbefehls erfaßbar. Durch die Anerkennung des Gewohnheitsrechts durch die Gerichte
als stillschweigende Befehle des Souveräns begründet Austin den Befehlscharakter des
Gewohnheitsrechts. Dem steht allerdings entgegen, daß Gewohnheitsrecht schon vor einem
Gerichtsurteil besteht, und daß ein Gerichtsurteil kein Befehl des Souveräns darstellen
kann, da dieser nichts davon weiß.
Das wichtigste Merkmal, daß sich der Beschreibung durch Zwangsbefehle
entzieht ist jedoch die Verschiedenartigkeit der Rechtsregel. Hart unterscheidet
Rechtsregeln in Primär- und Sekundärregeln.
Rechtliche Primärregeln schreiben etwas vor ohne Rücksicht auf
den Willen der betroffenen Person. Sie sind mit der Androhung einer Sanktion verbunden,
die verbotenes Verhalten verhindern sollen. Hart spricht in diesem Zusammenhang von
Pflichten. Er stellt fest, daß eine Analogie zu den Austinschen Zwangsbefehlen
besteht, geht darauf jedoch nicht weiter ein, da es ihm lediglich darum geht, auf die
Unterschiede zwischen Regeln die Pflichten auferlegen und Regeln die Macht übertragen
hinzuweisen. Er stellt fest, daß eine Analogie mit den von Drohungen unterstützten
Befehlen versagt, wenn es um Rechtsregeln geht, die die Art und Weise festlegen, wie man
Testamente macht, Ehen eingeht oder Verträge schließt, da diese Regeln keine Pflichten
oder Verpflichtungen auferlegen. Sie ermöglichen es lediglich die Wünsche des Einzelnen
zu erfüllen. "Sie übertragen ihm das rechtliche Können . . . Rechte und Pflichten
zu schaffen. "
Die Regeln, die Macht übertragen, nennt Hart "Sekundärregeln"
. Hart unterteilt die Sekundärregeln in private Macht übertragende Sekundärregeln und
in öffentliche Macht übertragende Sekundärregeln.
Die private Macht übertragenden Sekundärregeln befähigen Privatleute
ihre Rechtsbeziehungen zu anderen selbst zu gestalten. Der Unterschied zu den
Primärregeln zeigt sich nach Harts Ansicht, in der Art und Weise wie von ihnen gesprochen
wird (z. B. nichtig) .
Hart widmet den größten Teil seines Buches den Sekundärregeln, die
öffentliche Macht übertragen. Diese findet er in allen drei Erscheinungsformen der
Staatsgewalt, geht aber auf die in der Verwaltung wirkenden Machtübertragungsregeln nicht
ein.
Unter den Regeln die der Rechtsprechung zugrunde liegen, sieht Hart
Regeln, die die Personen, die Recht sprechen, festlegen und Regeln, die den Inhalt und den
Umfang der Rechtsprechungsbefugnis festlegen. Der Unterschied dieser Regeln in der
Rechtsprechung zu Primärregeln besteht darin, daß sie keine Pflichten festlegen, sondern
die Bedingungen und die Grenzen, unter denen die Entscheidungen des Gerichts gültig
sein sollen, definieren.
Die Regeln, die der Gesetzgebung zugrunde liegen, sind nach Hart noch
vielfältiger. Dabei gibt es Regeln, die die Qualifikation oder Identität des
Gesetzgebungsgremium bestimmen, Regeln über den Gegenstand der Gesetzgebungsmacht, Regeln
über die Art und Form der Gesetzgebung und das dabei zu beachtende Verfahren. Der
Unterschied dieser Regeln der Gesetzgebung zu Primärregeln ist der gleiche wie bei den
Rechtsprechungsregeln.
Mit dieser Zweiteilung der Rechtsvorschriften will Hart keine
erschöpfende Aufzählung und Klassifizierung der Merkmale einer Rechtsordnung geben.
Wichtig ist ihm lediglich die Verdeutlichung des Unterschiedes der beiden Regeln.
Diese Unterschiede von Primär- und Sekundärregeln wird
durch zwei Gemeinsamkeiten gemildert. Zum einen bilden beide Regeln einen Wertmaßstab,
die ein Verhalten als richtig oder falsch bezeichnen. Die zweite Gemeinsamkeit sieht Hart
darin, daß sich die Sekundärregeln auf die Primärregeln beziehen. "Es kann auf
Kosten einer gewissen Ungenauigkeit gesagt werden, daß, während solche Regeln wie die
des Strafrechts, Pflichten auferlegen, die Macht übertragenden Regeln Rezepte sind, um
solche Pflichten zu schaffen. " Die Macht, die durch Sekundärregeln übertragen
wird, ist immer die Macht, allgemeine Pflichtregeln zu schaffen oder einzelnen Personen
einzelne Pflichten aufzuerlegen. Hart weist Versuche, insbesondere von Austin und Kelsen,
zurück, die die grundsätzliche Gleichheit aller Rechtsregeln konstruieren wollen
zurück, weil sie die Realitäten des Rechts nur äußerst verzerrt wiedergeben können.
Struktur einer Systemunabhängigen PrimärregeI
Für Hart ist die Tatsache entscheidend, "daß dort, wo es Recht
gibt, das menschliche Verhalten nicht mehr wahlfrei, sondern obligatorisch gemacht worden
ist. " Da die anderen Erklärungsversuche nicht gelangen, sieht sich Hart gezwungen
eine von Austin unabhängige Analyse der Pflichtregel zu geben. Dabei bedient er sich der
Begriffe des inneren und äußeren Aspekts, des inneren und äußeren Standpunktes und der
inneren und äußeren Erklärung.
Existenzvoraussetzung
Hart begründet die Wesensmerkmale des Rechts aus menschlichen
Verhaltensweisen und Ansichten. Da Hart davon ausgeht, daß die Rechtsregeln ein System
von Primär- und Sekundärregeln bilden, müssen diese Wesensmerkmale nicht in allen
Teilen dieses Systems vorhanden sein, sondern lediglich in Teilen. Diese psychologisch-
soziologischen Wesensmerkmale sind aber in jeder einzelnen sozialen Regel zu finden. Da
diese sozialen Regeln die einfachste Form haben, wenn sie systemunabhängig sind,
untersucht Hart die Wesensmerkmale einer Primärregel durch die Analyse
systemunabhängiger sozialer Primärregeln.
Systemunabhängige soziale Regeln sind Bestimmungen der Etikette, des
richtigen Sprachgebrauchs, die Regeln der sozialen Moral und auch die rechtsähnlichen
Verhaltensvorschriften einer Primitivgesellschaft. Die soziologischen und psychologischen
Wesensmerkmale einer solchen sozialen Regel nennt Hart ihren inneren und äußeren
Aspekt. Der äußere Aspekt einer sozialen Regel besteht in einem
übereinstimmenden regelmäßigen äußeren Verhalten einer sozialen Gruppe. Dieses
regelmäßige Verhalten deckt sich mit der sozialen Gewohnheit, und stellt eine
Existenzvoraussetzung einer sozialen Regel dar. Gegenüber der sozialen Gewohnheit grenzt
sich die soziale Regel dadurch ab, daß die Regeln durch die Gesellschaftsmitglieder
akzeptiert werden, was Hart als inneren Aspekt bezeichnet. Für Hart bedeutet diese
Akzeptanz des äußeren Aspekts, daß der äußere Aspekt als allgemeiner Standard
betrachtet wird. Dieser Standard äußert sich für Hart zum einen in der Kritik des
eigenen und fremden Verhalten, in einem Konfirmitätsdruck gegenüber abweichenden
Verhalten und zum anderen in dem als berechtigt angesehenen Konfirmitätsdruck und Kritik
bei abweichendem Verhalten. Die Existenz einer sozialen Regel bedeutet für Hart, daß
eine bestimmte Verhaltensweise von der Mehrheit einer sozialen Gruppe befolgt und als
allgemeiner Standard aufgefaßt wird. Die Anerkennung eines übereinstimmenden äußeren
Verhaltens stellt gleichzeitig die Forderung nach einem solchen Verhalten auf und ist
somit als Norm anzusehen. Da sich die soziale Verhaltensforderung des inneren Aspektes in
der regelmäßigen Einhaltung dieses Verhaltens verwirklicht, kann man den äußeren
Aspekt in den Begriff der Norm einbeziehen.
Harts " soziale Regel" ist demnach als Norm anzusehen.

Standpunkte und
Erklärungen
In engem Zusammenhang mit der Lehre von innerem und äußerem Aspekt
einer systemunabhängigen Norm stehen die Begriffe äußerer und innerer Standpunkt und
äußere und innere Erklärungen. Während die Aspekte einer Norm in dem Verhalten einer
Mehrheit einer Gruppe bestehen, sind in den Standpunkten die Einstellung eines einzelnen
zu den Regeln zu sehen. Hart spricht von einem inneren Standpunkt, wenn ein
einzelner die Regel akzeptiert und damit ein Verhaltensmuster als allgemeinen Standard
betrachtet. Einen äußeren Standpunkt nimmt dagegen derjenige ein, der die Regel
nicht akzeptiert, den allgemeinen Standard nicht anerkennt aber diesen beobachtet. Der
äußere Standpunkt kommt darin zum Ausdruck, daß Tatsachen beschrieben oder vorausgesagt
werden, bzw. Beobachtungen in tatsächlicher Art ausgedrückt werden. Dies nennt Hart äußere
Erklärung. Demgegenüber sind innere Erklärungen Äußerungen dessen, der
eine Regel akzeptiert, indem er das ihr entsprechende Verhalten als Standard anerkennt.
Diese Äußerungen enthalten Verhaltenskritik, Aufforderungen zur Konfirmität und deren
Anerkennung als berechtigt. Diese Äußerungen bestehen aus normativen Wendungen, die sich
Wörter wie " sollen" , "müssen", "richtig",
"falsch", "Pflicht" usw. bedienen.
Solche normativen Erklärungen sind nicht nur mit der Akzeptierung von
Primärregeln verbunden, sondern auch mit der Akzeptierung von Sekundärregeln. Sie bilden
die Ausdrucksweise derjenigen, die sich auf einen durch die Primär- und Sekundärregel
konstituierten Standard. Eine normative Ausdrucksweise ist demnach für Hart das Merkmal
aller Regeln, egal ob systemunabhängige soziale Primärregeln, Primärregeln innerhalb
eines Rechtssystems oder rechtliche Sekundärregeln. Hart sagt, daß die Treue gegenüber
einer Rechtsordnung die verschiedensten Ursachen haben kann, wie langfristige Berechnung
eigener Interessen, Uneigennützigkeit gegenüber anderen oder einfach der Wunsch so zu
handeln wie andere. Hart stellt bezüglich der systemunabhängigen Regeln die Frage offen,
ob die Regeln gefühlsmäßig oder verstandesmäßig akzeptiert werden. Hart spricht auch
bei den Sekundärregeln von der Anerkennung eines Standards und damit von
Regelakzeptierung. Da ein abweichendes Verhalten von Sekundärregeln nur im Hinblick auf
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte und unliebsame Konsequenzen gewertet bzw. kritisiert
werden kann, unterscheidet sich diese Akzeptierung nicht grundlegend von der Beachtung
einer Primärregel aus Furcht vor Strafe.
Hart versteht also unter Akzeptierung einer Regel nicht
eine einheitliche psychische Handlung, sondern sieht in diesem Begriff verschiedene
Einstellungen gegenüber einer Norm. Die einzige Gemeinsamkeit dieser verschiedenen
Einstellungen liegt darin, daß sie sich umgangssprachlich in gleicher Weise äußern
(Kritik, Aufforderung zur Konfirmität und Legitimierung der Kritik und
Konfirmitätsdruck).

Struktur
eines Rechtssystems
Hart erläutert seine Lehre vom Rechtssystem am Beispiel einer
primitiven Gesellschaftsordnung, in der es keine Sekundärregeln gibt. In diesem Modell
fehlen nicht nur alle öffentlichen Sekundärregeln, sondern auch alle privaten
Sekundärregeln. Eine solche Primärregelordnung kann nach Hart nur in einer Gemeinschaft
bestehen, die aus Mitglieder besteht die verwandtschaftlich und durch gemeinsame Ansichten
und Gefühle verbunden sind. In jeder anderen Gesellschaft wäre diese Primärregelordnung
durch drei Mängel gekennzeichnet, die nur durch Einführung von grundlegenden
Sekundärregeln behoben werden können.
Grundlegende
Sekundärregeln
Ein Mangel besteht in dem statischen Charakter ihrer Regeln. Die
Primärregelordnung kennt keine Möglichkeiten durch Willensakt neue Regeln einzuführen
oder alte Regeln aufzuheben. Der Bestand ihrer Pflichten kann nicht beeinflußt werden. Um
dieser Statik abzuhelfen, müssen Änderungsregeln eingeführt werden. Diese
ermächtigen in ihrer einfachsten Form einer Person oder einer Personenmehrheit, neue
Primärregeln einzuführen oder alte aufzuheben. Sind diese Änderungsregeln komplexer,
indem sie z. B. übertragene Gesetzgebungsmacht begrenzen können, handelt es sich um
Sekundärregeln, die der Gesetzgebung zugrunde liegen. Dabei sind sie eng verwandt mit den
privaten Sekundärregeln, die die Gesellschaftsmitglieder zur Änderung ihrer
Rechtsposition ermächtigen.
Ein weiterer Mangel besteht für Hart darin, daß der diffuse soziale
Druck wirkungslos ist, mit dem die Primärregelordnung ihre Regeln durchsetzt. Sie
kennt keine Instanzen die autoritär und endgültig darüber entscheidet, ob ein Verhalten
eine Regel verletzt. Außerdem bleibt es dem verletzten Individuum oder der Gruppe
überlassen, Zwangsmaßnahmen auszuführen. Durch die Einführung einer Entscheidungsregel
kann dieser Mangel teilweise behoben werden. Diese Entscheidungsregeln ermächtigen
einzelne Personen über den Bruch einer Primärregel zu entscheiden und bestimmen dabei
das Verfahren. Damit stimmen sie weitgehend mit den Rechtsprechungsregeln überein.
Der dritte Mangel einer Primärregelordnung ist letztlich ihre
Ungewißheit. Diese Ordnung kennt kein Kriterium nach dem sich feststellen läßt, ob eine
Regel in Kraft ist und welchen Anwendungsbereich sie besitzt. Dies läßt sich nach Hart
mit der Einführung einer Anerkennungsregel beseitigen. Diese Anerkennungsregel
benennt die Merkmale ob eine Regel zu den Regeln der Gruppe gehört und deshalb durch den
von der Gruppe ausgeübten Druck unterstützt werden soll. Aus dieser Anerkennungsregel
ergibt sich somit die Anerkennung der anderen Regeln des Systems. Sie ist die wichtigste
der grundlegendsten Sekundärregel. Diese Anerkennungsregel ergibt somit die Rechtsgeltung
der anderen Regeln. Hart versteht unter Rechtsgeltung die Bedingungen, unter denen eine
Regel durch Gesetzgebung, Gewohnheit oder Präjudiz geschaffen werden kann. Das heißt,
daß eine Rechtsregel durch einen bestimmten Gesetzgeber erlassen oder längere Zeit
gewohnheitsmäßig angewendet worden sein, oder sie muß in einem bestimmten Verhältnis
zu richterlichen Entscheidungen stehen. Um einem Widerspruch zwischen Regeln bei der
Identifizierung in einem modernen Rechtssystem durch mehrere Geltungskriterien zu
entgehen, sollen diese Geltungskriterien in einem Verhältnis relativer Unterordnung
zueinander stehen.
Zu klären bleibt jetzt noch wie sich die grundlegenden Änderungs- und
Entscheidungsregeln zu der Anerkennungsregel verhalten. Nach Hart ist der Begriff der
Anerkennungsregel bereits in dem Begriff der Entscheidungsregel und der Änderungsregel
enthalten. Bei den Entscheidungsregeln muß das Gericht die Geltung einer Regel
feststellen, um zu beurteilen, ob diese Regel verletzt wurde. Eine Entscheidungsregel, die
ein Gericht ermächtigt autoritär über eine Regelverletzung zu urteilen, muß auch dazu
ermächtigen, autoritär über die Geltung dieser Primärregel zu entscheiden. Mit der
Entscheidungsregel ist also gleichzeitig eine Anerkennungsregel gegeben.
In der Kombination der primären Pflichtregeln mit den sekundären
Änderungs-, Anerkennungs- und Entscheidungsregeln sieht Hart " das Herz einer
Rechtsordnung", und er glaubt. das gefunden zu haben, was Austin
fälschlicherweise in dem Begriff Zwangsbefehl gesehen habe: "den Schlüssel zur
Wissenschaft der Rechtstheorie".
Existenzvoraussetzungen
Da jetzt die Merkmale und die Bedeutung der grundlegenden
Sekundärregeln erkennbar ist, verbleibt nur noch die Klärung der Frage, in welcher Weise
diese Regeln bestehen. Fraglich ist, ob die Existenz dieser Sekundärregeln eine objektive
Sollensgeltung, wie sie Kelsen mit der Existenz einer Grundnorm verbindet, oder im
Gegensatz einen tatsächlichen Sachverhalt bedeutet.
Hart hat die Existenz der systemunabhängigen Primärregeln als
Sachverhalt beschrieben, die für ihn aus den psychologischen Tatsachen des inneren
Aspektes und den soziologischen Tatsachen des äußeren Aspektes beschrieben. Hart führt
lediglich die Existenz der Anerkennungsregeln auf psychologische und soziologische
Tatsachen zurück. Jedoch kann man davon ausgehen, daß Entsprechendes auch für die
Änderungs- und Entscheidungsregeln gilt.
Die psychologischen Existenzmerkmale der Anerkennungsregel
bestehen wie der innere Aspekt der systemunabhängigen Primärregel in der Akzeptierung
als allgemeinen Standard. Dabei dürfen aber die Unterschiede zwischen dem inneren Aspekt
der Anerkennungsregel und der systemunabhängigen Primärregel nicht übersehen werden.
Der erste Unterschied besteht darin, daß der Standard einer Primärregel kategorischen
und der Standard der Sekundärregel hypothetischen Charakter hat.
Der zweite Unterschied bezieht sich auf den Kreis derjenigen, die eine
Regel akzeptieren müssen. Die Regeln der Primärordnung müssen durch eine Mehrheit der
Bevölkerung akzeptiert werden um wirksam zu werden. Bei einem Rechtssystem wird der
soziale Druck nicht durch die Bevölkerung ausgeübt, sondern durch Amtspersonen.
Sekundärregeln brauchen also nur von den Amtspersonen akzeptiert werden. Diese
Akzeptierung durch Amtspersonen ist für Hart Mindestvoraussetzung für den Bestand der
Sekundärregeln und des Rechtssystem.
Fraglich ist, ob die Sekundärregeln neben dem inneren auch einen
äußeren Aspekt aufweisen müssen. Der äußere Aspekt besteht aus der soziologischen
Tatsache eines regelmäßigen Verhaltens der Gesellschaftsmehrheit. Dieses äußere
Verhalten kann man am besten in der Befolgung der Regel verstehen. Eine solche Befolgung
kann hier aber nicht Existenzvoraussetzung sein, da die Sekundärregeln kein kategorisches
Verhalten vorschreiben, sondern Rechtsmacht übertragen. In Betracht kommt hier lediglich
die tatsächliche Anwendung der Regeln durch einen Teil der Gesellschaftsmitglieder. Hart
sagt, die Gesetzgeber erkennen die grundlegende Gesetzgebungsmacht übertragenden Regeln
dann an, wenn sie Recht in Übereinstimmung mit diesen Regeln schaffen, die Gerichte
erkennen sie an, wenn sie die auf diese Weise geschaffenen Vorschriften als von ihnen zu
verwendendes Recht identifizieren, und die Experten, wenn sie die gewöhnlichen Bürger
unter Hinweis auf diese Vorschriften beraten. Daraus ergibt sich, daß Hart keine scharfe
Grenze zwischen Akzeptierung und Anwendung der grundlegenden Sekundärregeln zieht. Die
Manifestierung der Akzeptierung erfolgt in der Anwendung der sekundären Regeln. Eine
grundlegende Sekundärregel besteht für ihn in der nach außen kundgetanen Akzeptierung
in erster Linie durch Amtspersonen des Systems.
Nach Hart sind für die Existenz eines Rechtssystem zwei
Mindestbedingungen notwendig. Einmal müssen die Anerkennungs-, Änderungs- und
Entscheidungsregeln des Systems von seinen Amtspersonen effektiv als allgemeine Standards
öffentlichen Verhaltens akzeptiert werden. Zum anderen müssen die nach der
Anerkennungsregel des Systems geltenden Primärregeln von den Rechtsunterworfenen
allgemein befolgt werde.
Zusammenfassung
Für Hart besteht die Existenz eines Rechtssystems und der
grundlegenden Sekundärregeln genau wie die Existenz einer systemunabhängigen Regel aus
Tatsachen, seien es die psychologischen Tatsachen der Regelakzeptierung oder die
soziologischen Tatsachen der allgemeinen Regelanwendung oder -befolgung durch einen Teil
der Gesellschaft. Harts Lehre über die Rechtsstruktur kann demnach als Anerkennungs- und
Befolgungstheorie gekennzeichnet werden.
Die
Definition des positiven Rechts
Nachdem wir Harts Strukturanalyse untersucht haben, ist abschließend
zu fragen, ob in dieser Strukturanalyse eine Definition des Rechts zu sehen ist.
Die Frage nach der Definition des objektiven Rechts beantwortet sich
für Hart anders als die Frage nach der Definition der Rechtsbegriffe. Für Rechtsbegriffe
lehnt Hart eine Definition ab, und ersetzt sie durch Erläuterungen der Funktion und
Voraussetzungen des alltäglichen Wortgebrauchs. Dies ergibt sich aus seiner
Rechtsbegriffslehre.
Dagegen bestimmt Hart den Umfang des Begriffes Recht. Im
Gegensatz zu den einzelnen Rechtsausdrücken wird das Wort "Recht" nicht
gebraucht, um einen Schluß aus vorausgesetzten und anerkannten Regeln zu ziehen, sondern
dient entsprechend der herkömmlichen Sprachtheorie zur Bezeichnung von Tatsachen.
Im Falle des staatlichen Rechts sind dies Tatsachen, aus denen nach Harts Darstellungen
ein Rechtssystem besteht: eine Kombination von Primär- und Sekundärregeln.
Hart lehnt eine einfache traditionelle Definition des Rechtsbegriffs
ab, da es keine vertraute und richtig verstandene allgemeinere Kategorie gebe, der das
Recht angehört, und einer solchen Definition die Annahme zugrunde liegt, daß alle unter
den definierten Ausdruck fallende Gegenstände gemeinsame Merkmale haben und daß
diese Merkmale mit dem Ausdruck gemeint sein.
Hart gibt aber selbst an, daß es neben dieser einfachen Form noch
andere Arten der Definition gibt. Nach seiner eigenen Beschreibung bedeutet Definition in
erster Linie ein Abgrenzen oder Unterscheiden zwischen einem Gegenstand und einem anderen,
den die Sprache mit einem besonderen Wort belegt. Gerade um solche Abgrenzungen bemüht
sich Hart aber.
Hart spricht von einer Erläuterung und nicht von einer Definition des
Rechtsbegriffs, weil er nicht eine knappe Regel richtigen Wortgebrauchs geben will. Er
will lediglich mit der Erläuterung des Rechtsbegriffs "die Rechtstheorie fördern
durch eine verbesserte Analyse der besonderen Struktur eines staatlichen Rechtssystem und
durch ein besseres Verständnis der Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen Recht, Zwang
und Moral als Typen sozialer Phänomene"
Rechtsbegriffslehre
und Strukturtheorie
Bisher haben wir uns die Strukturmerkmale und Existenzvoraussetzungen
des Rechts und der sozialen Regeln angesehen. Diese Strukturtheorie unterscheidet sich auf
den ersten Blick kaum von anderen positivistischen Theorien. Erst durch ihr Verhältnis zu
der von Hart entwickelten Lehre der Rechtsbegriffe gewinnt sie eigene Züge.
"Nicht nur werden durch diese Verbindung von primären und
sekundären Regeln die spezifisch rechtlichen Begriffe, mit denen der Jurist von Amts
wegen zu tun hat, am besten bestimmt, . . . ."
Harts
Theorie der Rechtsbegriffe
Harts Lehre von den Rechtsbegriffen unterscheidet sich in wesentlichen
Punkten von allen früheren Theorien. Harts Theorie der Rechtsbegriffe gründet sich auf
die "Philosophischen Untersuchungen" Wittgensteins. Von großer Bedeutung ist
zunächst für Hart die spätere Auffassung Wittgensteins von der Funktion der Sprache.
Ursprünglich hatte Wittgenstein die Sprache als Abbildung der Wirklichkeit aufgefaßt.
Sätze sind danach in ihrer logischen Form Bilder von Tatsachen und Wörter sind Namen von
Gegenstände. Diese Ansicht hat er später revidiert, und geht davon aus, das sich nur
einige der unzähligen Verwendungsmöglichkeiten von Sätzen und Wörtern als Abbildung
der Wirklichkeit auffassen. Die Sprache hat auch eine andere Funktion als die Abbildung
der Wirklichkeit, denn sie benennen nicht immer Gegenstände (z.B. Wasser!, Au!, Hilfe!,
Schön!, Nicht!). Diese verschiedenen Verwendungsarten nennt Wittgenstein
"Sprachspiele". Ihre Untersuchung führt nach seiner Ansicht zur Klärung von
Wortbedeutungen.
Neben dieser Art der Klärung der Wortbedeutung ist für Hart
Wittgensteins Methode der Begriffsanalyse und der Behandlung philosophischer Probleme von
Bedeutung. Wittgenstein geht bei der Analyse eines Wortes so vor, daß er dessen
tatsächlichen Gebrauch in der Umgangssprache untersucht. Dadurch fallen Erklärungen fort
und nur die Beschreibung bleibt übrig.
Kritik bisheriger
Theorien
Die These Wittgensteins, Wörter dienten nicht nur der Benennung von
Gegenständen, findet sich in Harts Kritik an den herkömmlichen Theorien der
Rechtsbegriffe wieder.
Die Theorien der ersten Art bezeichnet das zu definierende Wort Tatsachen.
Das Wort bezeichnet danach eine komplexe Tatsache anstelle einer einheitlichen, eine
zukünftige anstelle einer gegenwärtigen Tatsache, eine psychologische anstelle einer
äußeren Tatsache. Bei den Amerikanischen Rechtsrealisten dient das Wort
"subjektives Recht" dazu, Prophezeiungen über zukünftiges Verhalten von
Richtern und Beamten zu beschreiben.
Nach anderen Theorien steht der Rechtsausdruck für eine objektive
Realität, die sich von anderen dadurch unterscheidet, daß man sie nicht sinnlich
wahrnehmen kann. Hart führt hier insbesondere Gierkes Theorie der realen
Verbandspersönlichkeit an.
Theorien der dritten Art sagen, daß ein Wort für etwas steht, das in
irgendeinem Sinne eine Fiktion ist. Das subjektive Recht ist in der Auffassung der Skandinavischen
Realisten, eine ideale, fiktive oder imaginäre Macht. Hart nimmt an, daß die
Skandinavier Wörter wie "subjektives Recht" als Bezeichnung für etwas nur
Vorgestelltem oder Gefühltem auffassen, das in der Wirklichkeit nicht existiert. Diese
Haltung, die Hart den Skandinavischen Realisten zuordnet, ist mit der Einstellung der Konzeptualisten
vergleichbar, wonach ein allgemeiner Ausdruck nicht etwas wirklich Bestehendes sondern
eine abstrakte Idee beschreibt.
All diese Theorien weist Hart zurück, da sie davon ausgehen, daß die
Bedeutung solcher Wörter wie "subjektives Recht" oder "Pflicht" in
einer Bezeichnung liege. Diese Wörter haben nach Hart eine völlig andere Bedeutung, sie
leiten ihre Bedeutung von der Weise ab, in denen sie in Verbindung mit den Rechtsregeln
fungieren. Das sei es, was sie von gewöhnlichen Wörtern unterscheide und zu
Schwierigkeiten in ihrer Definition führe.
Harts Begriffsanalyse
Ebenso deutlich ist Hart in seiner Methode der Begriffsanalyse.
Die Schwierigkeiten über die Natur der Rechtsbegriffe, die seiner Ansicht nach aus
Mißverständnissen über die sprachliche Funktion herrühren, die zu den verschiedenen
Rechtsbegriffstheorien geführt haben, klärt Hart durch die Analyse dieser sprachlichen
Funktion. Dabei beschreibt er nicht den Gebrauch der fraglichen Ausdrücke in allen
Einzelheiten, sondern nur die anormalen Züge dieses Gebrauchs. Eine solche Analyse, die
er "Erläuterung" nennt, nimmt Hart in drei Stufen vor.
(1) Als erstes muß ein Satz aus der Umgangssprache gefunden
werden, in dem der Begriff seine charakteristische Rolle spielt.
Bsp. . A hat ein Recht gegen B auf Zahlung von £ 10.
(2) Danach bemüht sich Hart, die Bedingungen aufzuzeigen, unter
denen der aufgefundene Satz wahr ist. Dabei geht Hart von der Annahme aus, daß
Sätze, in denen Rechtsausdrücke verwendet werden, keine Tatsachen feststellen, aber ihr
Gebrauch die Existenz bestimmter Tatsachen und Rechtsregeln voraussetzt. Der richtige
Gebrauch des Beispielsatzes setzt ein Rechtssystem mit allem damit Verbundenen
(Wirksamkeit einer Sanktion, allg. Gehorsam gegenüber seiner Verhaltensregeln) voraus.
Daß Regeln und Tatsachen Voraussetzungen für den Gebrauch des Satzes sind wird deutlich
wenn man fragt: "Warum hat A. dieses Recht?"
(3) Der letzte Schritt der Begriffserläuterung dient dazu, das Verhältnis
des Rechtssatzes zu seinen Voraussetzungen zu zeigen. Dabei hebt Hart hervor, daß der
Satz die Bedingungen unter denen er wahr ist, nicht feststellt. Die Existenz eines
Rechtssystem wird dabei stillschweigend vorausgesetzt. Diese Rechtsregeln und die in den
Rechtsregeln benannten Tatsachen bilden mit dem zu analysierenden Satz Teile eines
rechtlichen Syllogismus.
Daraus ergibt sich für Hart folgendes Schema für die Erklärung
grundlegender Rechtsbegriffe:
(1) Auffinden eines Rechtssatzes, in dem der Rechtsbegriff eine
charakteristische Rolle spielt.
(2) Darlegung der Bedingungen unter denen der Satz wahr ist.
(3) Aufzeigen der Verwendung des Satzes als Teil eines Rechtsschlusses.
Dieses Schema legt Hart in seinem Buch "The Concept of Law"
bei der Analyse der Begriffe Pflicht und Geltung zugrunde.
Rechtsbegriffstheorie
und StrukturmerkmaIe
Was die Lehren des "Concept of Law" von herkömmlichen
Rechtstheorien unterscheidet, ist die neuartige Anschauung über die Rechtsbegriffe und
die ungewöhnliche Verbindung, die sie mit der Strukturtheorie eingegangen sind. Die
Verknüpfung der Begriffs- und Strukturtheorie besteht nicht wie bei Austin und Kelsen
darin, daß die Begriffslehre als Teil der Strukturtheorie gelten kann. Bei Hart stehen
diese beiden Theorien in besonderer Wechselbeziehung zueinander. Die Theorie der
Rechtssprache ist zweifach von Bedeutung. Zum einen trägt sie dazu bei den inneren Aspekt
(Wesensmerkmal der Regelstruktur) zu erklären, und zum anderen werden Strukturmerkmale
des Rechts und der Regel durch Begriffe, die damit in Zusammenhang stehen, voneinander
abgegrenzt (Pflicht- von Sekundärregeln).
Wesentlich stärker ausgeprägt ist die Bedeutung der Strukturanalyse
für die Rechtsbegriffsanalyse. Insgesamt kann man bei Betrachtung der gesamten
Rechtstheorie Harts davon sprechen, daß die ganze Strukturtheorie als Ergänzung
und Fundamentierung seiner Rechtsbegriffslehre verstehen kann. Hart führt in seiner
Begriffstheorie aus, daß der Gebrauch eines Wortes die Existenz eines Rechtssystem und
einer Rechtsregel voraussetzt. Deshalb lassen sich alle Teile seiner Strukturtheorie in
seine Begriffstheorie einbeziehen.
Literaturverzeichnis
H. L.A. Hart "The Concept of Law" ;1st edition;Oxford University Press;
Oxford 1961
H. L.A. Hart "Der Begriff des Rechts", (übers. A. v.
Beyer); 1. Auflage; Suhrkamp Verlag; Frankfurt 1973;
H. L.A. Hart "Positivism and the Separation of Law and Moral";
In: Harvard Law Review 1958; Bd. 71, S. 593ff
Horst Eckmann "Rechtspositivismus und sprachanalytische
Philosophie"; Dissertation; Duncker & Humblot; Berlin 1969
Neil MacCormick "H. L.A. Hart"; 1st edition; Edward
Arnold Ltd.; London 1981
Ludwig Wittgenstein; Schriften; Frankfurt 1960
H. L.A. Hart Definition and Theory in Jurisprudence; In: The Law
Quarterly ; Review; Bd. 70, S. 37;
© K. Gellert
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